BSG - Urteil vom 05.05.2009
B 13 R 77/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; RRG (1999) Art. 1 Nr. 76; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 237 Abs. 3; SGB VI § 237 Abs. 4; SGB VI Anl. 19;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 443/03
LSG Chemnitz, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 13/08

Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme

BSG, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 R 77/08 R

DRsp Nr. 2009/14335

Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme

Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; RRG (1999) Art. 1 Nr. 76; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 237 Abs. 3; SGB VI § 237 Abs. 4; SGB VI Anl. 19;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; streitig ist insbesondere, ob der Zugangsfaktor bei Berechnung der Altersrente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden durfte.