Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; streitig ist insbesondere, ob der Zugangsfaktor bei Berechnung der Altersrente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden durfte.
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