BVerfG - Beschluss vom 07.08.2007
1 BvR 1941/07
Normen:
SGB V § 95 Abs. 7 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 311
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 12/07

Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1941/07

DRsp Nr. 2007/15625

Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gem. § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 7 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Eilentscheidung, mit der sein Antrag auf weitere Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung aus Altersgründen abgelehnt wurde.

1. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt und war seit 1970 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Etwa 90 % seiner Patienten sind gesetzlich krankenversichert. Er hat im ersten Quartal 2007 das 68. Lebensjahr vollendet. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 28. Februar 2007 fest, dass seine Zulassung als Vertragszahnarzt mit Wirkung ab dem 1. April 2007 endet. Über die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.