BSG - Urteil vom 24.05.2007
B 1 KR 10/06 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2 ; SGB V § 27a Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 256
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 116/05

Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Männer beim Anspruch auf künstliche Befruchtung

BSG, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 10/06 R

DRsp Nr. 2007/14931

Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Männer beim Anspruch auf künstliche Befruchtung

Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eheleute seit dem 1.1.2004 nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gegen ihre Krankenkasse haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2 ; SGB V § 27a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI).

Der am 28.7.1946 geborene Kläger und die am 21.3.1969 geborene Klägerin sind verheiratet und bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Bei der Klägerin liegt Sterilität vor, der Kläger leidet an einer Asthenospermie mit einem Anteil an normal beweglichen Spermien von unter 60 %. Den auf den auf den Behandlungsplan des Gynäkologen Dr. Z. gestützten Antrag der Kläger (22.4.2004), die Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI zu übernehmen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die seit 1.1.2004 in § 27a Abs 3 SGB V festgelegte Altersgrenze für Männer (Vollendung des 50. Lebensjahres) ab (Bescheid vom 29.10.2004; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2005).