BVerfG - Beschluß vom 29.01.2002
1 BvR 2223/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 369
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 84/01
SG Köln, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 68/01

Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertrags-psychotherapeutischen Versorgung

BVerfG, Beschluß vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2223/01

DRsp Nr. 2002/3111

Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertrags-psychotherapeutischen Versorgung

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Sozialgerichte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich davon abhängig machen, daß neben dem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.