BSG - Urteil vom 26.06.2008
B 13/4 R 49/07 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 43 § 96a ;
Fundstellen:
BSGE 101, 92
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 (3) R 270/05
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (28, 7) RJ 28/03

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen B 13/4 R 49/07 R

DRsp Nr. 2008/18808

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 43 § 96a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die dem Kläger ab 1.4.2000 bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit im Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 12.6.2003 in Höhe eines Drittels zu zahlen ist oder ob wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger war als Former versicherungspflichtig beschäftigt. Er war vom 11.10.1999 bis 15.2.2000 und wiederum ab dem 2.3.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte er einen (laufenden) Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 4.636,42. Die AOK berücksichtigte für das ab 3.3.2000 bis zum 23.4.2001 gezahlte Krankengeld (KrG) ferner beitragspflichtige Einmalzahlungen für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von DM 5.808,57, die das kalendertägliche Regelentgelt um (DM 5.808,57 : 360 =) DM 16,13 (+ Regelentgelt DM 154,55 = kumuliertes tägliches Regelentgelt = DM 170,78) erhöhten.