BVerfG - Beschluß vom 21.04.1994
1 BvR 14/93
Normen:
BGB § 242 § 626 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 39
DtZ 1994, 313
EWiR 1994, 673
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 32
NJ 1994, 316
ZTR 1994, 436
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 219/92

Verfassungsmäßigkeit der auf eine hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit gestützten außerordentlichen Kündigung

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 14/93

DRsp Nr. 2005/16564

Verfassungsmäßigkeit der auf eine hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit gestützten außerordentlichen Kündigung

Hatte der Arbeitgeber erst knapp drei Wochen vor dem Ausspruch der Kündigung gesicherte Kenntnis davon erhalten, daß der Beschwerdeführer hauptamtlich für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen war, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kommt, dem Arbeitgeber sei das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen Kenntniserlangung und Kündigung nicht verwehrt gewesen.

Normenkette:

BGB § 242 § 626 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, mit dem die auf eine hauptamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Ministerium für Staatssicherheit gestützte außerordentliche Kündigung für wirksam erklärt wurde.

I.