BVerfG - Beschluß vom 22.10.2004
1 BvR 1944/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 116
NZA 2005, 41
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 97/00

Verfassungsmäßigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ein Landesarbeitsgericht

BVerfG, Beschluß vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1944/01

DRsp Nr. 2004/18109

Verfassungsmäßigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ein Landesarbeitsgericht

Es ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn ein Landesarbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber die Gründe, die es für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht hat ausreichen lassen, als erheblich genug ansieht, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG zu rechtfertigen. Verfassungsrechtlich ist insbesondere nicht haltbar, wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer vortragen muß, dass eine anderweitige, für den Arbeitgeber zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Beschwerdeführerin war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtsunwirksam, löste aber das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung auf.