BVerfG - Beschluß vom 17.06.2002
1 BvR 1594/99
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3a § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1403
FamRZ 2002, 1463
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 06.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 N 17.99
VG Berlin, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 146.97

Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen

BVerfG, Beschluß vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1594/99

DRsp Nr. 2002/10594

Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Ausbildungsförderung in einem bestimmten Zeitraum ausschließlich als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wurde.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 3a § 17 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form eines Bankdarlehens.

I. 1. Die Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hat durch Art. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) eine Neuregelung erfahren. § 15 Abs. 3 a BAföG sah eine so genannte Studienabschlussförderung vor. Er hatte folgenden Wortlaut: