BVerfG - Beschluß vom 01.10.2004
1 BvR 2221/03
Normen:
SchwbG (1986) § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 1, 3 ; SGB IX § 71 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 425
DB 2004, 2380
DVBl 2004, 1478
NJW 2005, 737
NVwZ 2005, 1412
NZA 2005, 102
WM 2004, 2361
Vorinstanzen:
VGHBaden-Württemberg - 9 S 1832/03 - 23.9.2003,
VG Freiburg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1365/01

Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze Schwerbehinderter

BVerfG, Beschluß vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2221/03

DRsp Nr. 2004/16926

Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze Schwerbehinderter

Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote und über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung Schwerbehinderter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie benachteiligt inbesondere nicht Arbeitgeber gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen in verfassungswidriger Weise.

Normenkette:

SchwbG (1986) § 5 Abs. 1 § 11 Abs. 1, 3 ; SGB IX § 71 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze nach § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 des bis 2001 geltenden Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Neufassung vom 26. August 1986 (Schwerbehindertengesetz - SchwbG 1986, BGBl I S. 1421). Seit 2001 sind diese Regelungen in den §§ 71 ff. SGB IX enthalten.