BVerfG - Beschluß vom 30.06.2003
1 BvR 2022/02
Normen:
ZPO § 149 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 346/02
ArbG Frankfurt/M. - 24.7.2002, 20.6.2002 - 3 Ca 10114/01,

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2022/02

DRsp Nr. 2003/12547

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

Die Aussetzung eines Zivilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hat unter Berücksichtigung der Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtschutz zu erfolgen. Dieser erscheint zumindest dann nicht verletzt, wenn die Fachgerichte angesichts der Komplexität des Sachverhalts zunächst eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 149 Abs. 1 ZPO für sinnvoll hielten.

Normenkette:

ZPO § 149 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein fachgerichtliches Verfahren über eine Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen früheren Arbeitnehmer gemäß § 149 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG bis zum Abschluss eines Strafverfahrens ausgesetzt werden durfte.