BVerfG - Beschluß vom 17.07.2003
1 BvR 2115/02
Normen:
HWG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BO der Landesärztekammer Baden-Württemberg § 27 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
K&R 2003, 608
NZS 2003, 590
wrp 2003, 1099
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 75/02
LG Freiburg, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 182/01

Verfassungsmäßigkeit der Beanstandung der Werbung einer Gefäßklinik im Internet

BVerfG, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2115/02

DRsp Nr. 2003/12525

Verfassungsmäßigkeit der Beanstandung der Werbung einer Gefäßklinik im Internet

1. § 12 Abs. 1 S. 1 HWG und § 27 BO der Landesärztekammer Baden-Württemberg begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange dem HWG im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte und Kliniken keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird und lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird.2. Bei der Beanstandung einer Internetwerbung ist zu berücksichtigen, dass diese typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen wird, die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren wollen.

Normenkette:

HWG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BO der Landesärztekammer Baden-Württemberg § 27 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: