BSG - Urteil vom 09.12.1997
10 RK 1/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ; KVLG 1989 § 2 Abs. 4a, § 63 ;
Fundstellen:
SozR-3 5420 § 2 Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte ab 1.1.1995 für hauptberuflich außerhalb der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige

BSG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 10 RK 1/97

DRsp Nr. 1998/19177

Verfassungsmäßigkeit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte ab 1.1.1995 für hauptberuflich außerhalb der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige

1. Die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte ab 1.1.1995 für hauptberuflich außerhalb der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ; KVLG 1989 § 2 Abs. 4a, § 63 ;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) aufgrund der vom Kläger für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Neuregelungen zum 1. Januar 1995.

Der 1949 geborene, anfangs privat krankenversicherte Kläger ist seit Oktober 1977 hauptberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Daneben pachtete er vom Gesamtgrundbesitz seiner Mutter (ca 108 ha Wald) Waldflächen, die zusammen zunächst über der für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse maßgebenden Existenzgrundlage von 45 ha lagen. Nach der erstmaligen Begründung einer Versicherungspflicht zur KVdL ab 1982 verringerte er die gepachteten Flächen und schied so 1984 aus der Versicherungspflicht aus.