BVerfG - Beschluß vom 27.07.2004
1 BvR 835/03
Normen:
AAÜG § 7 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 89/03
LSG Berlin - L 8 RA 131/94 W99 - 13.2.2003,

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen des MfS der DDR

BVerfG, Beschluß vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 835/03

DRsp Nr. 2005/6349

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen des MfS der DDR

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch § 7 Abs. 1 AAÜG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Nr.4 Anl. 2 zum AAÜG (MfS/AfNS) die während dieser Zugehörigkeit erzielten Entgelte pauschal nur bis zu den im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden.

Normenkette:

AAÜG § 7 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).