Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 %.
I.
1.
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin und der 1964 geborene Beschwerdeführer sind verheiratet und bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Bei ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte (idiopathische) Sterilität.
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