BVerfG - Beschluss vom 27.02.2009
1 BvR 2982/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 761
NJW 2009, 1733

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2982/07

DRsp Nr. 2009/6470

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Die Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf ein Zuschuss von 50 % ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da für die Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten, die bei individuellen Erkrankungen die erforderliche Krankenbehandlung ohne Kostenbeteiligung erhalten, ein sachlicher Grund gegeben ist.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 %.

I.

1.

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin und der 1964 geborene Beschwerdeführer sind verheiratet und bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Bei ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte (idiopathische) Sterilität.