BVerfG - Beschluß vom 03.07.1989
1 BvR 1487/88
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 § 169 Nr. 9 § 171 Abs. 1 Nr. 1 § 172 § 173 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 Kr 139/84
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 Kr 92/87
BSG, vom 27.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 50/88

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht ausländischer Arbeitnehmer für Arbeitslosenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1487/88

DRsp Nr. 2005/17020

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht ausländischer Arbeitnehmer für Arbeitslosenversicherung

1. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung ist dem Gesetzgeber in der Frage, ob er eine Pflichtversicherung begründen will und wen diese erfassen soll, weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen. 2. Die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ist wegen der Besonderheiten des Systems der Arbeitsförderung nicht allein dann gerechtfertigt, wenn sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen der Bundesanstalt verbunden ist. 3. Die gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten, die in ihrer Beitragspflicht zum Ausdruck kommt, berechtigt grundsätzlich dazu, Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen einzelne (beitragsabhängige) Leistungen, wie das Arbeitslosengeld, aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status regelmäßig nicht zugute kommen.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 § 169 Nr. 9 § 171 Abs. 1 Nr. 1 § 172 § 173 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den Zulässigkeitsanforderungen von § 90 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 BVerfGG entspricht, jedenfalls hat sie aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.