I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen der Klägerin Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Die 1921 geborene Klägerin ist seit Juli 1982 Mitglied der Beklagten und seit August 1982 bei ihr als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezieht neben einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Wehrbereichsverwaltung West ein Witwengeld nach dem
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