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Streitig ist, ob und inwieweit die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf die Berufsunfähigkeits- bzw Altersrente anspruchsvernichtend anzurechnen ist; in diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten insbesondere darüber, ob bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI ein der Berechnung der Verletztenrente zu Grunde liegender, im Hinblick auf den vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet erlittenen Arbeitsunfall, pauschaler Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu berücksichtigen ist.
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