BSG - Urteil vom 06.11.1996
5 RJ 2/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 70 § 256a § 307a Abs. 1 § 307a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 204
NZS 1997, 332
AuA 1997, 168
AuA 1997, 355

Verfassungsmäßigkeit der Berechnung von Entgeltpunkten bei Bestandsrenten und Zugangsrenten im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 2/95

DRsp Nr. 1997/3191

Verfassungsmäßigkeit der Berechnung von Entgeltpunkten bei Bestandsrenten und Zugangsrenten im Beitrittsgebiet

1. Die unterschiedlichen Regelungen der Entgeltpunktberechnung für Zugangsrenten (§ 256a SGB VI) und Bestandsrenten (§ 307a SGB VI) des Beitrittsgebietes sind verfassungsgemäß i.S. des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 70 § 256a § 307a Abs. 1 § 307a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten höhere Altersrente zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente der verstorbenen Versicherten für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) je Arbeitsjahr das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder nur das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist.