I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten höhere Altersrente zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente der verstorbenen Versicherten für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) je Arbeitsjahr das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder nur das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist.
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