BSG - Urteil vom 05.06.2003
B 11 AL 67/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 1 § 434c Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 437
SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 2
SozR 4-4300 § 434c Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 1018/01 - 05.06.2002,
SG Kassel, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1706/00

Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlagen der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 67/02 R

DRsp Nr. 2003/12820

Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlagen der Arbeitslosenhilfe

Wenn der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Arbeitslosenhilfe nicht anordnet, so verstößt dies nicht gegen Art. 3 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 1 § 434c Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 25. September 2000. Der Kläger ist der Auffassung, das der Berechnung seiner Alhi zu Grunde liegende Bemessungsentgelt sei pauschal um 10 % zu erhöhen.

Der Kläger erhielt im Anschluss an eine Beschäftigung im K Werk der V AG Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 860,00 DM wöchentlich. Die Höhe des Alg beruhte auf dem letzten abgerechneten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vom 1. September bis 30. November 1991.