BVerfG - Beschluß vom 23.03.1994
1 BvL 8/85
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 90, 226
AuA 1994, 334
DB 1994, 1296
DStR 1994, 1786
EuGRZ 1994, 504
info also 1994, 123
KirchE 32, 103
NJ 1994, 335
NJW 1994, 2346
NZS 1994, 417
SGb 1994, 430
SGb 1995, 121
SozSich 1994, 439
SozVers 1994, 293
ZevKR 39, 465
ZfSH/SGB 1994, 420
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen L - 6 Ar 1441/83

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei kirchenlosen Arbeitslosen

BVerfG, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 1 BvL 8/85

DRsp Nr. 2005/16415

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei kirchenlosen Arbeitslosen

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 AFG auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, daß auch bei Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist.

I. 1. Über die Berechnung des Arbeitslosengeldes bestimmt das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung:

§ 111 AFG

(1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die

Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung.

Dabei hat er zugrunde zu legen:

1. als Lohnsteuer ...