A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, daß auch bei Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist.
I. 1. Über die Berechnung des Arbeitslosengeldes bestimmt das
§
(1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die
Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung.
Dabei hat er zugrunde zu legen:
1. als Lohnsteuer ...
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