BSG - Beschluß vom 21.06.2006
B 12 KR 70/05 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 68/04
SG Lübeck - S. 5 KR 14/02 - 06.04.2004,

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Beitragszuschusses für Rentner bei der Beitragsbemessung

BSG, Beschluß vom 21.06.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 70/05 B

DRsp Nr. 2006/20446

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Beitragszuschusses für Rentner bei der Beitragsbemessung

Die Heranziehung des Beitragszuschusses bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit Juli 2001 Altersrente und erhält einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Er ist über den Rentenbeginn hinaus abhängig beschäftigt und erzielt ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Arbeitsentgelt. Als freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse entrichtet der Kläger aus dem Arbeitsentgelt Höchstbeiträge. Mit Bescheiden vom 30. Juli 2001 forderten ihn die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse auf, den von der BfA gewährten Beitragszuschuss als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für seine Rente abzuführen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17. August 2005.