BVerfG - Beschluss vom 14.06.2007
1 BvR 154/05
Normen:
SGB VI § 96a § 313 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3057
NVwZ-RR 2007, 685
NZS 2008, 86
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 11/05
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 RI 267/03
SG Lüneburg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 55/01

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer Erwerbsunfähgkeitsrente

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 154/05

DRsp Nr. 2007/12763

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer Erwerbsunfähgkeitsrente

Die Regelung der Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei der Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in § 96a Abs. 1 i.V.m. § 313 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 u. 2 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierdurch wird in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Weise der legitime Zweck verfolgt, die Lohnersatzfunktion einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu stärken. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten Ausgleich der in Frage stehenden Interessen.

Normenkette:

SGB VI § 96a § 313 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.