BVerfG - Beschluss vom 27.02.2009
1 BvR 3505/08
Normen:
SGB VI § 104 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2009, 509
Vorinstanzen:
BAG, 8 AZN 889/08 F vom 30.10.2008,
BAG, 8 AZN 360/08 vom 21.08.2008,
LAG Köln, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1208/07
ArbG Bonn, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1/07

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3505/08

DRsp Nr. 2009/6552

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen

Die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB VI § 104 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht zurück.

II.

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1.