Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht zurück.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von §
1.
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