A.
Das Verfahren betrifft die Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz.
I.
1. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld waren bis zum 31. Dezember 1988 in §§
(1) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während des Bezugs von Krankenpflege aus der Versicherung aus, so endet die Krankenpflege spätestens sechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden.
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