BSG - Urteil vom 30.05.2006
B 1 KR 15/05 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 215 Abs. 2 ; SGB V § 242 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 57/04

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Satzungsrechts einer Krankenkasse

BSG, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 15/05 R

DRsp Nr. 2007/490

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Satzungsrechts einer Krankenkasse

1. Es kann kein Schutz des Vertrauens darauf anerkannt werden, dass das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert so bestehen bleiben wird, wie es bei der Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft bestand. 2. Wird eine Satzungsregelung aufgehoben, die einen Bestandsschutz für Altfälle regelte, in denen ein Krankengeldanspruch von Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde um damit eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zu beseitigen, so verstößt dies weder gegen den Schutz des Eigentums noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 215 Abs. 2 ; SGB V § 242 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I