BSG - Beschluss vom 16.11.2000
B 4 RA 3/00 R
Normen:
FANG Art. 6 § 4c; FRG § 22 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ; WFG Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, Art. 4 Nr. 4, Art. 12 Abs. 2;

Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

BSG, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 3/00 R

DRsp Nr. 2001/14036

Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

1. Ist § 22 Abs. 4 FRG idF des Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, in Kraft getreten am 7.5.1996, iVm Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes idF des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7.5.1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, obwohl er die vor dem 7.5.1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vH der Summe der Entgeltpunkte gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4c; FRG § 22 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ; WFG Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, Art. 4 Nr. 4, Art. 12 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist der monatliche Wert des Vollrechts des Klägers auf Altersrente, näherhin die vor Entstehung dieses Vollrechts erfolgte Kürzung des Wertes seines Anwartschaftsrechts auf Altersrente um 40 vH, soweit er sich in Höhe der nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatte.