BVerfG - Beschluss vom 01.10.2009
1 BvR 1969/09
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 631/08

Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Auslagenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1969/09

DRsp Nr. 2009/24284

Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Auslagenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Sozialgericht im Rahmen der nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffenden Entscheidungen die Erstattung von Auslagen der Klägerin in einem übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahren mit der Begründung versagt, das Klageverfahren sei vermeidbar gewesen, da zuvor noch der Ausgang eines Erörterungstermins in einem gleichgelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren hätte abgewartet werden sollen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Kostengrundentscheidung nach Erledigung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens.

I.

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