Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen des Klägers seit dem 1.1.2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Der Kläger war zunächst bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1.4.2002 ist er pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Die Rente betrug im Juli 2003 865,87 Euro monatlich. Daneben werden ihm Versorgungsbezüge als Beamter gezahlt, die im Dezember 2003 2.957,84 Euro monatlich betrugen.
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