I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005.
Der am 7. Oktober 1944 geborene Kläger bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) ab November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zuletzt in Höhe von monatlich 723,23 EUR. Gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte er am 22. Oktober 2002 die Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg/Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgegeben.
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