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Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen.
Der im September 1946 geborene Kläger zu 1) bezog nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) seit November 2002 bis einschließlich Dezember 2004 Alhi in Höhe von zuletzt 239,19 EUR wöchentlich. Am 7. September 2004 unterzeichnete der Kläger zu 1) eine Erklärung, er wolle Alhi unter den erleichterten Bedingungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen.
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