BVerfG - Beschluss vom 22.05.2018
1 BvR 1728/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 1 Abs. 1 S. 1; SGB II § 46 Abs. 4; SGB III § 341 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 149, 50
DStR 2019, 450
NJW 2018, 3238
NVwZ 2018, 1630
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 5/10 R
BSG, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 10/11 R

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots staatsfinanzierender Haushaltstransfers aus Beitragsmitteln; Verfassungsmäßiger Systemwechsel bei der sozialstaatlichen Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit; Verfassungsmäßige Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hingabe von bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel zum Bundeshaushalt

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1728/12

DRsp Nr. 2018/10583

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots staatsfinanzierender Haushaltstransfers aus Beitragsmitteln; Verfassungsmäßiger Systemwechsel bei der sozialstaatlichen Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit; Verfassungsmäßige Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hingabe von bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel zum Bundeshaushalt