BSG - Urteil vom 29.02.2012
B 12 KR 10/11 R
Normen:
SGB II § 46 Abs. 4; SGB III § 341 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 253/09

Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsbeitrags in der Arbeitslosenversicherung 2008

BSG, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 10/11 R

DRsp Nr. 2012/15429

Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsbeitrags in der Arbeitslosenversicherung 2008

Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, an den Bund im Jahre 2008 einen Eingliederungsbeitrag zu leisten, stand mit dem Grundgesetz im Einklang.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 126,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 46 Abs. 4; SGB III § 341 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitgeberanteils der für eine Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.