BVerfG - Beschluss vom 19.12.2006
1 BvR 2091/06
Normen:
RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 3106; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen - L 6 B 168/06 R-KO - 17.7.2006,

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung bei Prozesskostenhilfe

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2091/06

DRsp Nr. 2007/281

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung bei Prozesskostenhilfe

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Landessozialgericht bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr nicht in Ansatz bringt.2. Es verstößt jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stets nur eine Standardvergütung gewährt wird.

Normenkette:

RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 3106; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung der einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, nachdem der Partei im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde der Klägerin in einem sozialgerichtlichen Rentenverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.