BVerfG - Beschluss vom 03.07.2006
1 BvR 2383/04
Normen:
FRG § 22b Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 27
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 46/03
LSG Baden-Württemberg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 4142/02
SG Stuttgart, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 4775/00

Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Obergrenze von Entgeltpunkten für Ehepaare

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2383/04

DRsp Nr. 2006/19555

Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Obergrenze von Entgeltpunkten für Ehepaare

1. Die gemeinsame Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für Ehepaare in § 22b Abs. 3 FRG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. 2. Die Rückwirkung der Regelung des § 22b FRG für solche Aussiedler, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren, ist jedenfalls dann zulässig, wenn für den übergesiedelten Personenkreis ein Vertrauensschutztatbestand überhaupt erst mit dem Zuzug und damit zeitlich unmittelbar vor dem das Vertrauen in jedem Falle beseitigenden Gesetzesbeschluss entstanden war. Denn die neu Zugezogenen hatten ihren Lebenszuschnitt regelmäßig noch nicht auf die Situation in der Bundesrepublik eingestellt, sondern befanden sich in einer Eingliederungsphase. Diese insgesamt in der Anfangszeit bestehende ungesicherte Situation, die sich nicht wesentlich von der Situation eines Berechtigten unterschied, der erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages übergesiedelt war, rechtfertigt es ausnahmsweise, den nach dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zugereisten Spätaussiedlern zuzumuten, sich bereits aufgrund des Bekanntwerdens der Gesetzesinitiative auf die Neuregelung einzustellen.

Normenkette:

FRG § 22b Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: