BVerfG - Beschluss vom 07.04.2008
1 BvR 1924/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3 ; GMG Art. 1 Nr. 143 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 847
FamRZ 2008, 1241
WM 2008, 1114
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 26/05 R

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Kapitalzahlungen aus Direktlebensversicherungen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1924/07

DRsp Nr. 2008/11226

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Kapitalzahlungen aus Direktlebensversicherungen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Regelung des § 229 Abs. 1 SGB V, wonach eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung die an die Stelle der Versorgungsbezüge tritt oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen wird, ist hinreichend bestimmt und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3 ; GMG Art. 1 Nr. 143 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen.

I. Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die Versicherten zu tragen haben. Seitdem wird außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zur Beitragsberechnung herangezogen.