Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen.
I. Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die Versicherten zu tragen haben. Seitdem wird außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zur Beitragsberechnung herangezogen.
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