BVerfG - Beschluß vom 29.12.2004
1 BvR 113/03
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 297
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1462/01
VGArnsberg - 13 K 2687/99 - 1.9.2000,

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

BVerfG, Beschluß vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 113/03

DRsp Nr. 2005/1647

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass zu einer Zeit, als das Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sich in der Auslaufphase befand und neue Anwartschaften nicht mehr begründet und nur noch früher entstandene vervollständigt werden konnten, noch Beiträge für neu gegründete Apotheken erhoben wurden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

1. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe betreibt seit 1956 als nicht selbstständige Einrichtung ein Zusatzversorgungswerk. Leistungen aus dem - inzwischen geschlossenen - Zusatzversorgungswerk beziehen nach § 11 Abs 1 Satz 1 der Satzung Kammerangehörige, die vor dem 31. Dezember 1994 nicht selbstständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe, hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, sowie deren Hinterbliebene, soweit sie nicht aufgrund einer Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke besitzen oder besessen haben.