I.
Im Ausgangsverfahren wendet sich die Beschwerdeführerin ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Pflege und Förderung des Kölner Karnevalsbrauchtums beschäftigt - gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.
1. Die der Heranziehung zugrunde liegende Vorschrift des § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bestimmten Kreis der Personen, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Die einschlägigen Bestimmungen lauten in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 BGBl I S. 2606 - im folgenden: KSVG 1988 -.
§ 24
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
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