LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2016
L 12 R 423/16 WA
Normen:
BVG § 31 Abs. 1 S. 1; BVG § 84a S. 1-2; Einigungsvertrag Art. 3; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII K Abschn. III Nr. 1 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 154 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 93 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 2097/04

Verfassungsmäßigkeit der Minderung der Rente aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht der ehemaligen DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 12 R 423/16 WA

DRsp Nr. 2017/2336

Verfassungsmäßigkeit der Minderung der Rente aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht der ehemaligen DDR

Das vom Gesetzgeber gewählte Ausgleichungskonzept West-Ost ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich auch für einen Zeitraum von Juli 2000 bis Juli 2010 nicht zu beanstanden.

1. Soweit das Bundesverfassungsgericht § 84a BVG i.V.m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1a des Einigungsvertrages mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet, erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer vorsehen. 2. Das BVerfG hat grundsätzlich festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.