BVerfG - Beschluss vom 30.11.1999
1 BvL 9/96
Normen:
BKKG § 10 Abs. 2 § 44e Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 § 80 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 22.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Kg 27/92

Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anhebung von Kindergeld für die Jahre 1983 und 1984

BVerfG, Beschluss vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 9/96

DRsp Nr. 2005/16292

Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anhebung von Kindergeld für die Jahre 1983 und 1984

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Wiederaufnahme aller auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Norm bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuordnen. Vielmehr kann er aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit bestimmen, daß in der Vergangenheit abgeschlossene und mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt bleiben. Der Gesetzgeber muß lediglich für die noch schwebenden und alle künftigen Fälle eine verfassungsmäßige Regelung treffen.

Normenkette:

BKKG § 10 Abs. 2 § 44e Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 § 80 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Vorlage betrifft Fragen der nachträglichen Anhebung von Kindergeld für die Jahre 1983 und 1984.