Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.
I. 1. Die Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE 87, 234 [235]).
a) Ebenso wie beim Arbeitslosengeld hing die Höhe der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich unmittelbar von der Höhe des Arbeitsentgelts ab, das der Arbeitslose zuletzt bezogen hatte. Ein Berechnungsfaktor war in diesem Zusammenhang das so genannte Bemessungsentgelt. Es war definiert als das Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 SGB III).
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