BVerfG - Beschluß vom 26.09.2005
1 BvR 1773/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 467
DB 2005, 2476
NZS 2006, 247
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 67/02 R
LSG Hessen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 1018/01
SG Kassel - S-5/AL-1706/00 - 17.7.2001,

Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1773/03

DRsp Nr. 2005/20900

Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe

Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe, die sich dadurch ergibt, dass nur bei den ersteren Einmalzahlungen, wenn es um die Leistungsberechnung ging, berücksichtigt werden, war sachlich gerechtfertigt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.

I. 1. Die Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE 87, 234 [235]).

a) Ebenso wie beim Arbeitslosengeld hing die Höhe der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich unmittelbar von der Höhe des Arbeitsentgelts ab, das der Arbeitslose zuletzt bezogen hatte. Ein Berechnungsfaktor war in diesem Zusammenhang das so genannte Bemessungsentgelt. Es war definiert als das Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 SGB III).