BSG - Beschluß vom 29.11.2006
B 6 KA 47/06 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4b §§ 85 Abs. 4bff ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat - L 3 KA 5011/04 - 08.03.2006,
SG München, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 5030/01

Verfassungsmäßigkeit der Punktwertdegression bei der Ermittlung der Gesaamtvergütung

BSG, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 47/06 B

DRsp Nr. 2007/6647

Verfassungsmäßigkeit der Punktwertdegression bei der Ermittlung der Gesaamtvergütung

1. Die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4bff SGB V sind verfassungsgemäß. 2. Große Umsätze ergeben im Allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile, weil der einem höheren Honorarvolumen zugrunde liegende größere Tätigkeitsumfang im Regelfall mehr Möglichkeiten zum produktiven Einsatz der Mitarbeiter und der Geräte bietet. Daher ist die Ansicht unbegründet, wonach es verfassungswidrig sei, dass Praxen mit überdurchschnittlich hohen Umsätzen progressiv ansteigend belastet würden und Zahnärzte mit Gesamtpunktmengen unterhalb von 350 000 Punkten überhaupt keiner Punktwertdegression ausgesetzt seien. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4b §§ 85 Abs. 4bff ;

Gründe:

I

Der Kläger, ein Vertragszahnarzt, wendet sich gegen einen Honorarabzug für das Jahr 1996 aufgrund der Degressionsregelung gemäß § 85 Abs 4b ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).