I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Wegeunfalles aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband lehnte eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Beschwerdeführer seinen direkten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause verlassen und hierbei einen privaten Zweck verfolgt habe. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
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