BVerfG - Beschluß vom 30.11.2004
1 BvR 1750/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 323
NJW 2005, 816
NZS 2005, 533
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 40/02 R

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unterbrechung zu privaten Zwecken

BVerfG, Beschluß vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1750/03

DRsp Nr. 2004/20567

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unterbrechung zu privaten Zwecken

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach Wegeunterbrechungen zu privaten Zwecken grundsätzlich unversichert sind, wenn sie nicht von nur geringfügiger Dauer sind und das Verlassen des Verkehrsraums der zum versicherten Ziel führenden Straße immer als nicht mehr geringfügig anzusehen ist, ohne dass es auf den Zeitaufwand oder den örtlichen Umfang ankommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Anwendung dieser Grundsätze und die hierzu entwickelte Kasuistik in der Praxis nicht immer zu überzeugenden Ergebnissen führt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Wegeunfalles aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband lehnte eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Beschwerdeführer seinen direkten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause verlassen und hierbei einen privaten Zweck verfolgt habe. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg.