Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 7 Abs. 4 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und § 2 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843), das der Bekämpfung der sogenannten Scheinselbständigkeit dienen soll und die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung durch eine gesetzliche Pflichtversicherung einbezieht.
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