BSG - Urteil vom 20.12.2007
B 4 RA 48/05 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RAV (2003) § 1 ; SGB VI § 255e § 65 § 68 ;

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung, keine Anlehnung an die Beamtenversorgung

BSG, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen B 4 RA 48/05 R

DRsp Nr. 2008/15795

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung, keine Anlehnung an die Beamtenversorgung

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RAV (2003) § 1 ; SGB VI § 255e § 65 § 68 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2003.

Die Beklagte hatte ihm ab Dezember 1996 das Recht auf eine Altersrente zuerkannt. Gegen die Mitteilung der Rentenanpassung zum 1.7.2003 erhob er Widerspruch, den die Beklagte zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003).

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, zum 1.7.2003 sei eine Erhöhung der Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst um 2,4 vH und eine solche der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,04 vH erfolgt. Diese unterschiedliche Erhöhung der Alterseinkünfte verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit beziehe er sich auf eine im März 2004 erschienene Studie von Prof. Dr. Fuest, der die Verfassungswidrigkeit der ungleichen Anpassungen bestätigt habe. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2005).