I. Die Beteiligten streiten ua um die Versicherungspflicht der Klägerin als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte ua die Rentenversicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI fest. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg.
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