BSG - Beschluss vom 10.10.2007
B 12 R 24/07 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 414/06
SG Hannover, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 634/02

Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen B 12 R 24/07 B

DRsp Nr. 2007/25113

Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch Art. 12 Abs. 1 GG, dass sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständiger in die Rentenversicherungspflicht einbezogen sind. 2. Will der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes herleiten, so muss er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, worin er die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt und dass der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten ua um die Versicherungspflicht der Klägerin als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte ua die Rentenversicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI fest. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg.