BVerfG - Beschluß vom 24.10.1996
1 BvR 860/93
Normen:
BAföG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5165/91
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3967/92

Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des BAföG-Darlehens

BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 860/93

DRsp Nr. 2005/15408

Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des BAföG -Darlehens

Die durch einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ausgesprochene Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der insgesamt als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist auch vor dem Hintergrund der ab 1990 geltenden Umstellung der Förderung auf hälftiges Darlehen der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

Normenkette:

BAföG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder wäre durch eine Entscheidung die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen kein Verfassungsrecht. Die Verfassungsbeschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg.