BSG - Urteil vom 08.02.2012
B 5 R 46/11 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1802/10

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

BSG, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen B 5 R 46/11 R

DRsp Nr. 2012/9079

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

Eine im Zugunstenverfahren gewährte Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten wird längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren erbracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 (S 27 R 1802/10) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.

Der am 1931 in D. geborene Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus anerkannt. Er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.