BSG - Urteil vom 08.02.2012
B 5 R 42/11 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1789/10

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

BSG, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen B 5 R 42/11 R

DRsp Nr. 2012/10711

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

Eine im Zugunstenverfahren gewährte Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten wird längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren erbracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1789/10) aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der der Klägerin bewilligten Regelaltersrente.

Die am 1922 in Polen geborene Klägerin ist als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit und lebt seit 1948 in Israel.

Während ihres zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto Wilna arbeitete sie aus eigenem Willlensentschluss vom 1.9.1941 bis 31.8.1943 in einer Schneiderwerkstatt und erhielt hierfür Proviant bzw Sachbezüge.