BSG - Urteil vom 08.02.2012
B 5 R 76/11 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1465/10

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

BSG, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen B 5 R 76/11 R

DRsp Nr. 2012/11163

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

Eine im Zugunstenverfahren gewährte Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten wird längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren erbracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 2011 (S 15 R 1465/10) aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der der Klägerin bewilligten Regelaltersrente.

Die am 1927 in K., Polen, geborene Klägerin ist als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit und lebt seit 1949 in Israel.

Während ihres zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto Kamionka arbeitete sie aus eigenem Willensentschluss vom 1.1.1942 bis 31.10.1942 in der Landwirtschaft des Gutes K. und erhielt hierfür Bargeld.