BVerfG - Beschluß vom 11.03.1994
1 BvR 1304/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; WGSVG § 12a ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 12.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4/11a RA 36/87

Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG

BVerfG, Beschluß vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1304/88

DRsp Nr. 2005/16571

Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG

Trotz der im Zusammenhang mit der Einführung von Stichtagsregelungen einhergehenden Härten ist es vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einen bestimmten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem oder is zu dem bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen, sofern sich die Regelung insgesamt am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; WGSVG § 12a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für solche Personen, die ihre Kinder aus verfolgungsbedingten Gründen im Ausland erzogen haben.

I.

Die am 5. Juni 1921 geborene Beschwerdeführerin erbrachte in der Zeit von 1935 bis 1938 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Nachdem sie aus verfolgungsbedingten Gründen arbeitslos geworden war, wanderte sie im Februar 1939 in die USA aus. Seit dem 9. Juli 1946 ist sie amerikanische Staatsbürgerin. Aus ihrer im November 1947 geschlossenen Ehe gingen in den Jahren 1953 und 1958 zwei Söhne hervor.